Kirchlicher Datenschutz

Datenschutzrecht in evangelischen, katholischen und anderen Religionsgemeinschaften

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind berechtigt, ihre Angelegenheit innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG iVm Art 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung). Hierzu gehört auch das Datenschutzrecht, für das insbesondere die Katholische und Evangelische Kirche eigene Gesetze geschaffen haben. Die DSGVO legt nun den Rahmen der erforderlichen Rechtsbestimmungen neu fest und regelt in Art. 91 DSGVO, dass bestehende kirchliche Datenschutzgesetze weiterhin gelten, sofern sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

In diesem Zuge hat die Katholische Kirche das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erlassen, das die bisher geltende Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) mit Wirkung zum 24.05.2018 ablöst. Die Durchführungsverordnung zur KDO wurde abgelöst durch die neue Durchführungsverordnung zum KDG, welche zum 01.03.2019 in Kraft trat.

Die Evangelische Kirche hat zeitgleich das neue Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) erlassen, das als übergeordnetes Gesetz für evangelische Kirchen Geltung hat. Ergänzende Regelungen, die von einzelnen Gliedkirchen erlassen werden, müssen an dieses Gesetz angepasst werden.

Damit haben die Kirchen abschließende Datenschutzregelungen geschaffen, so dass ein Rückgriff auf die weltlichen Regelungen nicht möglich ist. 

Datenschutz in der kirchlichen Einrichtung (z. B.: Krankenhaus, Schule, KiTa)

Das kirchliche Datenschutzrecht gilt auch für die von den Religionsgemeinschaften betriebenen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Kindergärten oder Schulen, sodass die entsprechenden Regelungen weit häufiger zu beachten sind, als der erste Blick vermuten lässt. In vielen Bistümern wurden beispielsweise 

  • Ordnungen zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern
  • Anordnungen zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft erlassen.

Durch seine zum Teil erheblich abweichenden Regelungsinhalte gegenüber den weltlichen Datenschutzbestimmungen sollten Sie bei der Betreuung kirchlicher Institutionen auf erfahrene Datenschutzberater zurückgreifen.

Sprechen Sie uns hierzu gern an. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.